Europäische (EuGH) und Deutsche Rechtsprechung (LG) zur CE-Kennzeichnung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil (Az.: C-40/04, 08.09.2005) festgestellt, dass reine Händler nicht verpflichtet sind, die Ordnungsgemäßheit der CE-Kennzeichnung auf Industrieerzeugnissen zu überprüfen. Dies sei mit der Idee des freien Binnenmarktes, die in der CE-Kennzeichnung zum Ausdruck komme, nicht vereinbar.

Zur Vorgeschichte des EuGH-Urteils: Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte einen deutschen Händler verpflichtet zu überprüfen, ob die "Formalien" der CE-Kennzeichnung erfüllt sind (Az.: 4 K 286/99, 22.10.1999). Dabei ging es um die unterbliebene Feststellung des Händlers, dass auf einem Medizinprodukt der Klassse I mit Messfunktion aus Portugal die Kennnummer einer Benannten Stelle neben dem CE-Logo fehlte.

Welche Händler haben mehr Pflichten?

Ausgenommen von der Nichthaftung sind Händler,

  • die Industrieerzeugnisse eigenverantwortlich aus EU-Drittstaaten importieren. Sie gelten haftungsrechtlich als „Quasi-Hersteller“ (Produkthaftungsgesetz § 4 Abs. 2).
  • die nicht „Bevollmächtigter“ im Sinne des Medizinproduktegesetz § 5 sind

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